§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „AURINKO e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hennef. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Jugendhilfe, Erziehung, Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur in satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Sinn, Zweck und Ziel
Der Verein und der Name des Vereins AURINKO (finnisches Wort für „Sonne“) gründen sich auf einer Vision von Rainer Strücker, in der das Wachstum aller Kinder wie auch das Verständnis für die kindliche Entwicklung der eigenen Kinder, des Kindes in einem selbst und der Kinder aller Menschen die Hauptaufgabe ist. Dabei steht sowohl die Entfaltung der menschlichen Fähigkeiten und Talente im Fokus als auch die Förderung modellhafter Erfahrung zur gemeinsamen Entwicklung von allen Beteiligten in der Schöpfung. Um dies zu erreichen, werden vom Verein, seinen Mitgliedern, Freunden und Förderern gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern beispielsweise im Bereich Handwerk, Kunst, Musik, Tanz, Spiele und Ernährung organisiert und durchgeführt.
Der Umgang mit den neuen Kindern, das Erleben, Begreifen und Durchdringen der materiellen und energetischen Welt sowie ihre ständige lebendige Veränderung wird beispiel- und vorbildhaft von den Mitgliedern des Vereins gelebt.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist überkonfessionell und für Menschen aller politischen Richtungen und Weltanschauungen offen, die Aktivitäten des Vereins stehen allen Menschen als Angebot offen. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
a) Ordentliche Mitglieder = natürliche Personen, die bereit sind, die Ziele gem. §3 der Satzung zu unterstützen.
b) Projektmitglieder = natürliche Personen oder Firmen, die bereit sind, Ihre Projekte zu dokumentieren und dem Verein für ihre Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Projekte können nach eingehender Prüfung ein Empfehlungsschreiben vom Vorstand erhalten. Das Mitglied ist berechtigt, seine Publikationen mit „AURINKO e.V.“ zu zeichnen. Die Projekthoheit bleibt beim Mitglied.
c) Kooperative Mitglieder = Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige juristische Personen und Personenvereinigungen, die zur aktiven Unterstützung des Vereins bereit sind.
d) Fördernde Mitglieder = juristische Personen und Personenvereinigungen, die bestimmte Projekte des Vereins regelmäßig oder gelegentlich unterstützen wollen, ohne kooperative Mitglieder zu werden.
e) assoziierte Mitglieder = Institutionen und Organisationen, die gleiche Ziele wie der Verein (auch auf wichtigen Teilgebieten) verfolgen.
f) Ehrenmitglieder = natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die von der Mitgliederversammlung (gem. § 7.2.i. der Satzung) mit Mehrheitsbeschluss als Ehrenmitglieder berufen werden. Die Mitglieder nach § 4a, b, c und d verpflichten sich zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge. Assoziierte und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Mitglied kann werden, wer seinen Beitritt schriftlich dem Vorstand erklärt und die Satzung des Vereins anerkennt (mit Ausnahme der Mitgliedschaft nach § 4 e und f).
g) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, von denen mindestens ein Elternteil Mitglied des Vereins AURINKO e.V. ist, können auf schriftlichen Wunsch beitragsfrei Kindermitglied werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaften
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit durch Auflösung, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss eines Mitglieds.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
3. Die Mitgliedsversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen. Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
4. Ist ein Mitglied trotz 1. Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Verzug, so erlischt seine Mitgliedschaft.
5. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Das Kuratorium als beratender Beirat
c) Der Vorstand
d) Die Kinderversammlung
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Alle Mitglieder (ab 18 Jahre) bilden die Mitgliederversammlung. Hinzu kommen die Vertreter der Kinderversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Kuratoriums
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Genehmigung der Jahresabschlüsse
d) Vorschläge zu Programm und Arbeit des Vereins
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl und Entlastung von mindestens zwei Kassenprüfern
h) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
i) Berufung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Kuratoriums.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr wird jedes Mitglied vom Vorstand mit vier Wochen Frist, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand mit mindestens vier Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich ein, wenn es:
a) die Geschäftslage erfordert oder
b) eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich mit Begründung gefordert wird.
4. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eingereicht werden. Sie sind von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Ausnahme §§ 10 und 11). Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
6. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig, jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmrechtsübertragungen auf sich vereinigen. Stimmrechtsübertragungen sind dem Vorstand vom Bevollmächtigten schriftlich vorzulegen.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Das Kuratorium
1. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Kuratorium gehören automatisch die Ehrenmitglieder des Vereins sowie der wissenschaftliche Beirat und der Rechtsbeirat an.
2. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Grundzüge der wissenschaftlichen Ausrichtung des Vereins, die Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeiten und die längerfristige Planung zu beschließen,
b) den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen,
d) wissenschaftliche Beiräte für Projekte und Einrichtungen des Vereins zu bestellen,
e) Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften zur Erreichung der Vereinsziele zu definieren und deren Gründung, Arbeit und Zielerreichung zu überwachen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf und mindestens drei Mitgliedern und zwar: 1. Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein und durch den Stellvertreter allein im Rechtsverkehr vertreten.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehören u.a.:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Aufstellung und Durchführung von Haushaltsplänen,
c) Planung und Durchführung von einzelnen Projekten.
5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung, dem Kuratorium und der Kinderversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft.
7. Der Vorstand ist berechtigt, formelle Satzungsänderungen, die das Amtsgericht und Finanzamt vorschreiben, zu beschließen.
§ 10 Die Kinderversammlung
1. Alle Kindermitglieder können an der Kinderversammlung teilnehmen. Ziel der Kinderversammlung ist, den Kindern die Möglichkeit zu geben, sich an der Gestaltung der Vereinsinhalte aktiv zu beteiligen und Impulse über ihre Vorstellungen und Wünsche an die Erwachsenen zu richten. Die Kinderversammlung unterstützt und berät den Vorstand und das Kuratorium.
2. Der Vorstand lädt zur ersten Kinderversammlung innerhalb des ersten Geschäftsjahres ein. Die weitere Gestaltung der Kinderversammlung obliegt den Kindern.
3. Erwachsene Mitglieder stellen sich zur Beratung und Unterstützung der Kinderversammlung zur Verfügung und werden hierzu von der Kinderversammlung gewählt.
§ 11 Die Auflösung des Vereinsvermögen
Der Verein kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Es muss bei diesem Beschluss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte bei dieser Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein, bedarf es der Einberufung einer neuen Versammlung innerhalb von vierzehn Tagen, bei der dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, die stimmberechtigt sind, Beschluss gefasst werden kann. Bei Auflösung oder Aufhebung ist sein Vermögen an einen anderen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung zur Förderung von
Kindern zu übertragen.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen mit der Einladung zu der Versammlung allen Mitgliedern innerhalb der satzungsgemäßen Frist von mindestens vier Wochen zur Kenntnis gebracht werden.
§ 13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Siegburg.
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Das Kuratorium ist unverzüglich zu bilden, der Vorstand ist unverzüglich zu berufen.
Die Eintragung erfolgte endgültig am 16.06.2014
unter Vereinsregisternummer VR 3298
beim Amtsgericht Siegburg.